Das GEG im Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) — umgangssprachlich auch "Heizungsgesetz" genannt — regelt seit dem 1. Januar 2024 den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen. Das Gesetz wurde nach intensiver politischer Debatte im September 2023 verabschiedet und ist der zentrale Baustein der Wärmewende in Deutschland.
Die Kernaussage des GEG: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt nicht sofort für alle Gebäude, sondern wird schrittweise eingeführt — abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
Was das GEG NICHT bedeutet: - Es gibt keine Pflicht, eine funktionierende Heizung sofort auszutauschen - Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden - Reparaturen an bestehenden Heizungen sind weiterhin erlaubt - Es gibt Übergangsfristen und Härtefallregelungen
Welche Heizungssysteme erfüllen die 65%-Regel? - Wärmepumpe (jeder Typ) - Fernwärme (aus erneuerbaren Quellen) - Pellet- oder Holzheizung - Hybridheizung (Wärmepumpe + Gas-Spitzenlastkessel) - Solarthermie in Kombination mit Wärmepumpe - Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Gebäuden) - Wasserstoffheizung (H2-Ready, bei entsprechendem Netzanschluss)
Die Wärmepumpe ist dabei die mit Abstand häufigste Lösung: Sie erfüllt die 65%-Regel problemlos, ist für praktisch jedes Gebäude geeignet und profitiert von der umfangreichsten Förderung.
Die 65%-Regel erklärt
Die zentrale Anforderung des GEG ist die sogenannte 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht. Doch was bedeutet das genau, und wie wird die Erfüllung nachgewiesen?
Was zählt als "65% erneuerbare Energien"? Die 65% beziehen sich auf den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes — also die Menge an Heizwärme und Warmwasser, die über das Jahr benötigt wird. Mindestens 65% davon müssen aus erneuerbaren Quellen stammen.
Pauschal anerkannte Erfüllungsoptionen: Das GEG bietet mehrere pauschale Erfüllungswege, bei denen der Nachweis vereinfacht ist:
| Heizungstyp | 65% automatisch erfüllt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Wärmepumpe (elektrisch) | Ja | Bei JAZ > 2,5 |
| Gas-Wärmepumpe | Ja | Bei JAZ > 1,2 |
| Fernwärme | Ja | Wenn Anbieter 65% EE zusichert |
| Biomasseheizung (Pellets/Holz) | Ja | Mit Emissionsgrenzwerten |
| Hybridheizung (WP + Gas) | Ja | Wenn WP > 30% und Gesamt > 65% |
| Solarthermie + WP | Ja | Kombinationsnachweis |
| H2-Ready-Gasheizung | Bedingt | Nur bei Wasserstoff-Netzgebiet |
Individuelle Nachweise: Alternativ zu den pauschalen Erfüllungsoptionen kann ein individueller Nachweis erbracht werden, dass mindestens 65% des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Dafür ist in der Regel ein Energieberater erforderlich.
Was passiert bei Nichteinhaltung? Wer nach Ablauf der Übergangsfrist eine neue Heizung einbaut, die die 65%-Regel nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. In der Praxis wird dies jedoch vor allem relevant, wenn kommunale Wärmepläne bereits vorliegen und die Übergangsfristen abgelaufen sind.
Die meisten Schornsteinfeger sind mittlerweile als Kontrollinstanz geschult und weisen Hauseigentümer frühzeitig auf die Anforderungen hin.
Zeitplan und Fristen
Das GEG setzt einen gestaffelten Zeitplan um, der an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt ist. Die Fristen unterscheiden sich je nach Gemeindegröße und ob bereits eine Wärmeplanung vorliegt.
Zeitliche Staffelung:
| Zeitpunkt | Geltungsbereich |
|---|---|
| Ab 1.1.2024 | Neubaugebiete — jede neue Heizung muss 65%-Regel erfüllen |
| Ab 30.6.2026 | Großstädte (> 100.000 Einwohner) — nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung |
| Ab 30.6.2028 | Alle übrigen Gemeinden — nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung |
Was bedeutet "kommunale Wärmeplanung"? Jede Kommune muss einen Wärmeplan erstellen, der zeigt, welche Gebiete künftig mit Fernwärme, Wasserstoff oder dezentralen Lösungen (z. B. Wärmepumpen) versorgt werden. Erst wenn dieser Plan vorliegt, greift die 65%-Pflicht für Bestandsgebäude in der jeweiligen Kommune.
Übergangsfristen nach Heizungsdefekt: Wenn Ihre bestehende Heizung irreparabel kaputtgeht und die kommunale Wärmeplanung noch nicht vorliegt, gelten folgende Übergangsfristen:
- 5 Jahre Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Heizungseinbaus, um die 65%-Regel zu erfüllen
- In dieser Frist darf auch eine fossile Heizung eingebaut werden (z. B. als Überbrückung)
- Bei Anschluss an ein geplantes Wärmenetz: 10 Jahre Übergangsfrist
Praxis-Szenario: Ihre Gasheizung geht 2026 kaputt Nehmen wir an, Ihre Gasheizung fällt im März 2026 irreparabel aus und Ihre Kommune hat noch keinen Wärmeplan. Sie dürfen dann: 1. Eine neue Gasheizung einbauen (als Übergangslösung für max. 5 Jahre) 2. Sofort eine Wärmepumpe installieren (mit voller BEG-Förderung bis 70%) 3. Eine Hybridheizung (WP + Gas) einbauen, die sofort die 65%-Regel erfüllt
Empfehlung: Auch wenn Übergangsfristen bestehen, lohnt sich der sofortige Umstieg auf eine Wärmepumpe in den meisten Fällen — wegen der hohen Förderung und steigender Gaspreise. Eine Gas-Überbrückung bedeutet doppelte Investitionskosten.
Ausnahmen und Übergangsregeln
Das GEG enthält zahlreiche Ausnahmen und Härtefallregelungen, die verhindern sollen, dass Hauseigentümer finanziell überfordert werden.
Bestandsschutz für funktionierende Heizungen: Die wichtigste Regel: Solange Ihre bestehende Heizung funktioniert und repariert werden kann, müssen Sie nichts tun. Es gibt keine Pflicht, eine funktionierende Heizung stillzulegen. Erst wenn Sie eine neue Heizung einbauen möchten oder Ihre alte Heizung irreparabel ist, greift das GEG.
Reparatur vs. Austausch: Reparaturen an bestehenden Heizungen sind uneingeschränkt erlaubt — auch an Öl- und Gasheizungen. Erst ein kompletter Austausch des Wärmeerzeugers löst die 65%-Pflicht aus. Der Austausch einzelner Komponenten (Brenner, Regelung, Pumpe) gilt nicht als Heizungstausch.
Altersgrenze: Die 30-Jahres-Regel Unabhängig vom GEG gilt weiterhin die Pflicht, Konstanttemperatur-Kessel (Heizwertgeräte, keine Brennwerttechnik) nach 30 Betriebsjahren auszutauschen. Diese Regel bestand bereits vor dem GEG. Brennwertgeräte und Niedertemperaturkessel sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Härtefallregelung (§ 102 GEG): In bestimmten Fällen können Sie eine Befreiung von der 65%-Pflicht beantragen:
- Wirtschaftliche Härte: Wenn die Kosten des Heizungstauschs in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen
- Hohes Alter: Eigentümer über 80 Jahre, die das Gebäude selbst bewohnen, sind von der Pflicht befreit
- Sozialhilfeempfänger: Bei nachgewiesener finanzieller Bedürftigkeit
- Denkmalschutz: Wenn bauliche Einschränkungen den Einbau einer Wärmepumpe unmöglich machen
Die Befreiung muss bei der zuständigen Behörde (meist das Bauamt) beantragt werden. Der Schornsteinfeger kann Sie bei der Antragstellung unterstützen.
Sonderregelung für Miet-Mehrfamilienhäuser: In Mehrfamilienhäusern gelten Sonderfristen: Vermieter haben nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung zusätzliche 13 Jahre Zeit für den Heizungstausch, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist. Für Einzelheizungen (Gasetagenheizungen) gelten besondere Regelungen bei der stufenweisen Umstellung.
Unsere Empfehlung: Warten Sie nicht auf den letzten Moment. Die BEG-Förderung ist aktuell sehr großzügig, aber Fördertöpfe können sich ändern. Handwerkerkapazitäten sind begrenzt — je länger Sie warten, desto länger die Wartezeiten. Wer jetzt freiwillig umsteigt, profitiert von maximaler Förderung und vermeidet Stress durch Fristdruck.
Nutzen Sie unseren Wärmepumpen-Rechner für eine unverbindliche Wirtschaftlichkeitsberechnung — inklusive Förderung und 20-Jahres-Kostenvergleich.
Berechnen Sie Ihren Heizungstausch
Kostenloser Wärmepumpen-Rechner mit 3-Wege-Vergleich und BEG-Förderung
Wärmepumpen-Rechner starten→