← Ratgeber
Photovoltaik

Photovoltaik und Steuererklärung 2026: Was Anlagenbetreiber wissen müssen

Photovoltaik|10 Min. Lesezeit|Hausbilanz Redaktion|8. Februar 2026
01

Steuerbefreiung seit 2023: Was sich geändert hat

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber eine historische Vereinfachung für PV-Anlagenbetreiber geschaffen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten weitreichende Steuerbefreiungen, die den Betrieb einer Solaranlage erheblich unkomplizierter machen.

Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG): Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind vollständig von der Einkommensteuer befreit, sofern die Anlage bestimmte Größengrenzen einhält:

  • Einfamilienhaus: Bis 30 kWp installierte Bruttoleistung
  • Mehrfamilienhaus / Gewerbe: Bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • Gesamtgrenze: Maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen (über alle Anlagen)

Diese Befreiung gilt rückwirkend ab 2022 und umfasst sämtliche Einnahmen: Einspeisevergütung, Stromlieferung an Mieter und sogar den geldwerten Vorteil des Eigenverbrauchs.

Umsatzsteuerbefreiung (§ 12 Abs. 3 UStG): Der Nullsteuersatz von 0% gilt für Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern, Batteriespeichern und wesentlichem Zubehör — allerdings nur bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden.

Tipp
Die Steuerbefreiung bedeutet für die meisten Hausbesitzer: Kein Papierkram mehr mit dem Finanzamt. Sie müssen die PV-Anlage nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keine EÜR erstellen. Der bürokratische Aufwand ist praktisch null.

Wichtig zu verstehen: Die Steuerbefreiung gilt automatisch. Sie müssen beim Finanzamt keinen Antrag stellen. Wenn Ihre Anlage die Größengrenzen einhält, sind Sie steuerbefreit — Punkt.

02

Was muss in die Steuererklärung?

Für die große Mehrheit der PV-Anlagenbetreiber lautet die Antwort: nichts. Doch es gibt Nuancen, die Sie kennen sollten.

Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus): Wenn Ihre Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG einhält, müssen Sie in der Einkommensteuererklärung keinerlei Angaben zur PV-Anlage machen. Es entfällt:

  • Anlage G (Gewinnermittlung)
  • Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
  • Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
  • Umsatzsteuererklärung (bei Kleinunternehmerregelung oder Nullsteuersatz)

Umsatzsteuer — die alte Regelung (vor 2023): Betreiber, die ihre Anlage vor 2023 in Betrieb genommen haben und sich damals für die Regelbesteuerung entschieden haben, um den Vorsteuerabzug zu nutzen, sind unter Umständen noch an die 5-jährige Bindungsfrist gebunden. In diesem Fall müssen Sie weiterhin jährliche Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Info
Wer vor 2023 zur Regelbesteuerung optiert hat und die 5-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht einfach zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Prüfen Sie, wann Ihre Bindungsfrist endet, und wechseln Sie dann zum Nullsteuersatz. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Umsatzsteuererklärung.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Auch die EÜR entfällt für steuerbefreite Anlagen. Sie müssen weder Einnahmen noch Ausgaben der PV-Anlage erfassen. Auch Abschreibungen (AfA) sind nicht mehr relevant, da sie bei steuerfreien Einkünften keinen Steuervorteil bringen.

Checkliste: Was Sie trotzdem aufbewahren sollten: - Kaufrechnung und Installationsnachweis (für Garantieansprüche) - Inbetriebnahmeprotokoll - Netzbetreiber-Bestätigung und EEG-Vergütungsvertrag - Jährliche Einspeiseabrechnungen (für den eigenen Überblick)

Diese Unterlagen sind steuerlich nicht mehr relevant, aber für Gewährleistung, Versicherung und eventuelle spätere Fragen des Finanzamts empfehlenswert.

03

Gewerbeanmeldung: Nötig oder nicht?

Die Frage, ob PV-Anlagenbetreiber ein Gewerbe anmelden müssen, sorgt seit Jahren für Verwirrung. Die gute Nachricht: Für die meisten privaten Betreiber ist keine Gewerbeanmeldung mehr nötig.

Regelfall: Keine Gewerbeanmeldung Wenn Ihre PV-Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung fällt (bis 30 kWp am Einfamilienhaus), erzielen Sie steuerlich keine gewerblichen Einkünfte. Damit entfällt in den meisten Bundesländern die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Es gibt keine Gewerbesteuerpflicht, da steuerfreie Einnahmen nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Ausnahme: Bereits angemeldetes Gewerbe Haben Sie vor 2023 ein Gewerbe für Ihre PV-Anlage angemeldet? Dann können Sie dieses formlos beim Gewerbeamt abmelden. Die Abmeldung hat keine negativen Konsequenzen und spart Ihnen den jährlichen Aufwand der Gewerbesteuererklärung.

Achtung
In einigen Gemeinden verlangen die Gewerbeämter trotz Steuerbefreiung noch eine Gewerbeanmeldung. Die Praxis ist uneinheitlich. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Gemeinde nach. Eine fälschlicherweise unterlassene Anmeldung hat in der Praxis allerdings keine ernsthaften Konsequenzen, da keine Gewerbesteuer anfällt.

IHK-Mitgliedschaft: Ohne Gewerbeanmeldung entfällt auch die (oft lästige) Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Wenn Sie bereits IHK-Mitglied sind und Ihr PV-Gewerbe abmelden, endet auch die IHK-Beitragspflicht.

Bundesnetzagentur und Marktstammdatenregister: Unabhängig von der Gewerbeanmeldung müssen alle PV-Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Diese Pflicht besteht weiterhin und ist Voraussetzung für den Erhalt der Einspeisevergütung. Die Registrierung ist kostenlos und online möglich.

04

Sonderfälle: Große Anlagen, Mietermodelle und mehr

Nicht alle PV-Anlagen fallen unter die vereinfachte Steuerbefreiung. In bestimmten Konstellationen gelten weiterhin die klassischen Steuerregeln.

Anlagen über 30 kWp: Wer am Einfamilienhaus eine Anlage mit mehr als 30 kWp betreibt, fällt nicht unter die Steuerbefreiung. In diesem Fall gelten die bisherigen Regeln: - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G) - Pflicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Gewerbesteuerpflicht (Freibetrag: 24.500 €/Jahr) - Umsatzsteuerpflicht bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

AnlagengrößeSteuerbefreiungEÜR nötigGewerbe nötig
Bis 30 kWp (EFH)JaNeinNein
Bis 15 kWp/Einheit (MFH)JaNeinNein
30–100 kWpJa (gesamt < 100 kWp)NeinNein
Über 100 kWp (gesamt)NeinJaJa
Gewerbliche NutzungTeilweiseGgf. jaJa

Mieterstrom-Modelle: Liefern Sie Solarstrom direkt an Mieter, bleibt die Einkommensteuerbefreiung bestehen, solange die Leistungsgrenzen eingehalten werden. Allerdings kann bei der Umsatzsteuer ein Regelfall vorliegen, wenn Sie als Stromlieferant auftreten. Hier empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.

Mehrere Anlagen: Betreiben Sie PV-Anlagen an verschiedenen Standorten, werden die Leistungen addiert. Die Gesamtgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen darf nicht überschritten werden. Ehepartner, die gemeinsam veranlagt werden, erhalten jeweils eine eigene 100-kWp-Grenze.

Tipp
Auch bei Anlagen über 30 kWp kann die steuerliche Situation vorteilhaft sein — etwa durch Abschreibungen (AfA über 20 Jahre) und Betriebskostenabzug. Bei größeren Anlagen lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater, der auf erneuerbare Energien spezialisiert ist.

Inselanlage ohne Netzanschluss: Reine Inselanlagen, die nicht ans öffentliche Netz angeschlossen sind, erzeugen keine steuerpflichtigen Einnahmen und müssen steuerlich nicht erfasst werden. Dennoch ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister grundsätzlich erforderlich.

Berechnen Sie Ihre Solaranlage

Kostenloser, unabhängiger Solarrechner mit 20-Jahres-Finanzprognose

Solarrechner starten